Rechtsprechung
BGH, 04.05.1995 - 5 StR 178/95 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1995,7681) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Schöffe - Revision - Revisionsinstanz - Bezirksverordneter - Vorauswahl
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GVG § 36
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 30.07.1991 - 5 StR 250/91
Aufstellung einer Schöffenvorschlagsliste nach dem Zufallsprinzip
Auszug aus BGH, 04.05.1995 - 5 StR 178/95
Zur Besetzungsrüge, mit der die Wahlen der mitwirkenden Schöffen beanstandet werden, merkt der Senat auf die Gegenerklärung des Verteidigers vom 3. April 1995 an: Hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß die im Verantwortungsbereich der Bezirksverordnetenversammlungen unternommenen Methoden der "individuellen Vorauswahl" (BGHSt 38, 47, 49) beanstandenswert unzulänglich gewesen wären, liegen nicht vor.
- BGH, 15.09.1995 - 5 StR 642/94
Rechtsbeugung in politischen Strafsachen der DDR
Eine Ergänzung der Vorschlagsliste gemäß § 36 GVG nach "individueller Vorauswahl" (BGHSt 38, 47) durch eine nach dem Zufallsprinzip erstellte Liste ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (Senatsbeschluß vom 4. Mai 1995 - 5 StR 178/95 -). - BGH, 18.05.1995 - 5 StR 239/95
Vollrausch - Unterbringung - Psychiatrisches Krankenhaus - Psychiatrie - …
Die Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; zu der Rüge, die die Schöffin Kn betrifft, verweist der Senat ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts auf seinenBeschluß vom 4. Mai 1995 (5 StR 178/95).